Innerhalb der anwaltlichen Tätigkeits- und Interessengebiete im
- Wirtschaftsrecht,
- Vertragsrecht,
- Bank- und Kapitalmarktrecht,
- Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (Vertragsgestaltung),
- Schadensersatzrecht,
- Handelsrecht,
- Gesellschaftsrecht,
- Markenrecht,
- Recht des Internet / E-commerce,
liegen die Tätigkeitsschwerpunkte im
- Wirtschaftsrecht,
- Bankrecht,
- Zahlungsdiensterecht,
- Zahlungsverkehrsrecht,
- Zahlungskartenrecht,
- Kreditkartenrecht.
In diesen Schwerpunkt-Rechtsgebieten konnte durch die langjährige Beratungstätigkeit und umfangreiche Prozessführung auf hohem Niveau eine außergewöhnliche Spezialisierung und Expertise aufgebaut werden.
Insbesondere die Rechtsprechung, wie sie sich bis heute auf dem Gebiet des Zahlungskartenrechts, insbesondere des Kreditkartenrechts, entwickelt hat, wurde durch hunderte von erstrittenen Gerichtsentscheidungen mitgestaltet. Viele hiervon wurden in juristischen Fachzeitschriften veröffentlicht. Die grundsätzlichen und aktuellen Themen im Zahlungskartenrecht finden stets reges Interesse bei den Gerichten und in der Rechtswissenschaft. Die hiermit angestoßenen Diskussionen tragen zur Rechtsentwicklung und Rechtsfortbildung bei.
Beispielhaft genannt seien:
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PIN-Anscheinsbeweis- Rechtsprechung
Nach langjährigen Diskussionen in Rechtsprechung und Literatur hat sich zur Frage des Anscheinsbeweises bei PIN-gestützten Zahlungssystemen die herrschende Meinung etabliert, dass bei Bargeldabhebungen am Geldautomaten, die unter richtiger Eingabe der dem Karteninhaber zugeteilten PIN erfolgten, nach den Grundsätzen des Beweises des ersten Anscheins davon auszugehen ist, dass entweder der Karteninhaber selbst die Bargeldabhebungen getätigt hat, dass dies von einer vom Karteninhaber autorisierten Person erfolgt ist, oder dass das Abhandenkommen der Karte und der Kenntnis eines die Karte einsetzenden unbefugten Dritten von der PIN auf einem sorgfaltswidrigen bzw. grob fahrlässigen Umgang des Karteninhabers mit Karte und PIN beruht. Besonders hervorgehoben seien das Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 30.03.2006, NJW-RR 2007, 198f, der Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 15.07.2003, NJW-RR 2004, 206, und das Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 07.05.2002, WM 2002, 2101.
Diese Rechtssprechung ist höchstrichterlich bestätigt durch Urteil des Bundesgerichtshofs vom 05.10.2004 (XI ZR 210/03, BGHZ 160, 308 ff = NJW 2004, 3623 ff) sowie durch Urteil des Bundesgerichtshofs vom 29.11.2011 (XI ZR 370/10), NJW 2012, 1277.Zu den neueren Entwicklungen vgl. Dr. Anna-Maria Beesch / Dr. Claudia Willershausen, Bedeutung der zu unterscheidenden Schadens-Fallgruppen Lost/Stolen vs. Skimming und deren Klärbarkeit bei Anwendung des neuen Zahlungsdiensterechts und der Anscheinsbeweis-Grundsätze im Zahlungskartenrecht - zugleich Anmerkung zu BGH, Urt. v. 29.11.2011 - XI ZR 370/10 und Erwiderung auf Schulte am Hülse/Welchering, NJW 2012, 1262, in: jurisPR-BKR 9/2012, Anm. 1.
Mit Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 30.01.2008 (23 U 38/05) wurde - nach Beweiserhebung über das PIN-System des beklagten Kreditinstituts - die herrschende Anscheinsbeweis-Rechtsprechung bestätigt und geurteilt, dass es keine Anhaltspunkte für Sicherheitsmängel des PIN-Verschlüsselungssystems bei Geldausgabeautomaten gibt.
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Rechtsprechung zur Unwiderruflichkeit der Weisung des Karteninhabers
Ferner beispielhaft genannt sei die Rechtsprechung zur Unwiderruflichkeit der Weisung des Karteninhabers an das Kartenunternehmen, die seit dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 24.09.2002 (NJW 2002, 3698) ebenfalls höchstrichterlich bestätigt ist. Auch hierzu wurden von hier eine lange Reihe entscheidender instanzgerichtlicher Urteile erstritten und veröffentlicht (z.B. Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 19.01.1993 (2-26 O 311/92), WM 1994, 111, und Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 26.01.1994 (17 U 51/93), WM 1994, 942.
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Rechtsprechung zum Rückforderungsrecht in Mailorder-Fällen
Im sogenannten Mailorder-Geschäft (Fernabsatz) einschneidend für die Kreditkartenwirtschaft war das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 16.04.2002 (XI ZR 375/00, BGHZ 150, 286 ff = NJW 2002, 2234 ff), in dem für die sogenannten Serviceverträge bzw. Acquisitionsverträge rechtsdogmatisch ein Paradigmawechsel von der Forderungskaufkonstruktion hin zum abstrakten Schuldversprechen (§ 781 BGB) unter Bedingungen (§ 152 Abs.2 BGB) erfolgte.
Durch nachfolgende Urteile des Bundesgerichtshofs vom 13.01.2004 (XI ZR 479/02, BGHZ 157, 256 ff = NJW-RR 2004, 481 ff) vom 16.03.2004 (XI ZR 13/03, NJW-RR 2004, 1124) und vom 16.03.2004 (XI ZR 169/03, NJW-RR 2004, 1122) wurde das Urteil vom 16.04.2002 konkretisiert und modifiziert. Beispielhaft erwähnt sei, dass der Bundesgerichtshof (neben der Bedingung ordnungsgemäßer Belastungsbelege) weitere Bedingungen für die Entstehung der Zahlungspflicht des Kartenunternehmens gegenüber dem Vertragsunternehmen (wie etwa den Nachweis einer Bestellung) aufgestellt hat. Auch ist der Bundesgerichtshof nach dem Urteil vom 13.01.2004 im Urteil vom 16.03.2004 wieder davon abgerückt, dass bei Genehmigungserteilung vom Kartenunternehmen die Identität zwischen Besteller und Karteninhaber geprüft werden müsse. Spannungsverhältnisse ergeben sich jedoch durch das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 12.07.2005 (XI ZR 412/04, WM 2005, 1601). Während der Bundesgerichtshof im Urteil vom 16.03.2004 noch urteilte, dass auch im elektronischen Verkehr das Vorliegen ordnungsgemäßer Belastungsbelege Bedingung für die Entstehung des Zahlungsanspruchs des Vertragsunternehmens gegen das Kartenunternehmen ist, meint er nunmehr, dass im Mailorder-Verfahren der Vermerk „signature on file“ auf dem Leistungsbeleg entbehrlich sei, wenn dem Vertragsunternehmen die Unterschrift des Bestellers, etwa bei telefonischen oder per E-Mail übermittelten Bestellungen, nicht vorliege.
Verwiesen sei des Weiteren auf das Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 02.12.2004 (1 U 53/03).
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Rechtsprechung zum Rückforderungsrecht bei Nichtvorlage angeforderter Belastungsbelege
Das Vertragsunternehmen ist verpflichtet, Original-Belastungsbelege aufzubewahren und sie auf Anforderung des Kartenunternehmens fristgerecht zur Reklamationsbearbeitung zur Verfügung zu stellen. Die Verletzung dieser Pflicht begründet einen Rückforderungsanspruch des Kartenunternehmens als Schadenersatzanspruch unter dem Gesichtspunkt der positiven Forderungsverletzung gegen das Vertragsunternehmen (vgl. etwa Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 25.03.2004 (3-06 O 48/03).
Zu weiteren Gerichtsentscheidungen vgl. weiter unter URTEILE.