Beispiele erstrittener Gerichtsentscheidungen:
03.05.2005
Den Karteninhaber trifft die Pflicht zum widerspruchsfreien und substantiierten Vortrag zu seinem Umgang mit der Zahlungskarte, da es sich insofern um Tatsachen handelt, die dem Kartenunternehmen nicht bekannt sein können.
Berufungszurückweisungs-Hinweis (§ 522 Abs.2 ZPO) des Landgerichts Frankfurt am Main vom 03.05.2005 (2-16 S 10/05), zuvor Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 30.11.2004 (30 C 2125/04-20).
Der Karteninhaber hat in Rechtsstreitigkeiten, die er gegen Kartenunternehmen wegen Erstattung von Beträgen, die ihm aus missbräuchlichen Kartentransaktionen belastet worden sind, führt, darzutun, dass er seiner aus dem Kartenvertrag folgenden Pflicht zur besonders sorgfältigen Aufbewahrung der Karte nachgekommen ist. Derartiger Vortrag fehlt, wenn kein schlüssiger Lebenssachverhalt vorgetragen ist dazu, wann und wie die Karte entwendet wurde und wie der Karteninhaber insofern seiner Sorgfaltspflicht genügt hat. Schlüssiger Sachvortrag zum Lebenssachverhalt fehlt insbesondere, wenn Widersprüche vorgetragen werden. Im konkreten Fall hatte der Karteninhaber vorgetragen, dass die Karte im Hotelzimmer entwendet worden sei. Im Widerspruch hierzu hatte er an anderer Stelle dargetan, dass ihm die Karte möglicherweise schon auf dem Weg zum Hotel gestohlen worden sei.
Der Wortlaut der Entscheidung kann Hier abgerufen werden.