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Beispiele erstrittener Gerichtsentscheidungen:


16.03.2004

Zahlungsrückgewähr zugunsten des Kartenunternehmens nach Mailorder-Kreditkartengeschäft aufgrund von Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die einen Zahlungsanspruch des Vertragsunternehmens nur bei strikter Erfüllung aller formalen Anforderungen an die Ordnungsgemäßheit von Leistungsbelegen entstehen lassen.
Die Erteilung der Autorisierung (Genehmigungsnummer) ist eine - weitere - notwendige, aber keine hinreichende Voraussetzung des Zahlungsanspruchs des Vertragsunternehmen gegen das Kartenunternehmen.
Das Kartenunternehmen trifft keine Pflicht, vor Genehmigungserteilung die Identität zwischen Besteller und Karteninhaber zu überprüfen. Das Kartenunternehmen trifft keine Pflicht, vor Ablauf der Vorlagefrist den Leistungsbeleg auf Vollständigkeit zu prüfen.

Urteil des Bundesgerichtshofs vom 16.03.2004 (XI ZR 13/03), zuvor Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 13.12.2002 (2-15 S 96/02),
§ 8 AGBG, § 675 Abs.1 BGB, § 780 BGB,
BGH-Report 2004, 1033; NJW-RR 2004, 1124; WM 2004, 1031; ZIP 2004, 1041; BKR 2004, 1124.


In dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall, in dem er die mit Grundsatzurteil vom 16.04.2002 (BGHZ 150, 286; NJW 2002, 2234) eingeleitete und heftig umstrittene neue Rechtsprechungslinie - vom “Forderungskauf“ zum „abstrakten Schuldversprechen (§ 780 BGB) unter Bedingungen (158 Abs.2 BGB)“ - korrigierte und fortentwickelte, wurde das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 13.12.2002 (2-15 S 96/02) bestätigt.

Dem Kartenunternehmen, welches mit dem beklagten Vertragsunternehmen eine Mailorder-Servicevereinbarung abgeschlossen hatte, wurde ein Anspruch auf Zahlungsrückgewähr nach einem Mailorder-Kreditkartengeschäft zugesprochen, und zwar aufgrund einer Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die als Bedingung für die Entstehung des Zahlungsanspruchs des Vertragsunternehmens gegen das Kartenunternehmen vorsah, dass Leistungsbelege vollständig (und zwar mit allen in der Klausel bestimmten Bestandteilen versehen) sind. Hierzu gehört, so der Bundesgerichtshof, unter anderem, dass das Verfallsdatum der Karte auf dem Leistungsbeleg eingetragen ist. Derartige Klauseln sind gemäß § 8 AGBG (jetzt: § 307 Abs.3 S.1 BGB) der Inhaltskontrolle entzogen.

Nach dem Bundesgerichtshof sind die formellen Anforderungen an die Ordnungsgemäßheit von Leistungsbelegen vom Vertragsunternehmen strikt einzuhalten. Es genügt insbesondere auch nicht, wenn auf dem Leistungsbeleg fehlende Angaben aus sonstigen Unterlagen (wie z.B. einer dem Leistungsbeleg beigefügten schriftlichen Bestellung) zu entnehmen sind.

Von besonderem Interesse ist, dass mit diesem Urteil die – seit langem im Kartenrecht umstrittene – Frage der Qualifizierung der Zustimmung (Erteilung der Genehmigungs- bzw. Autorisierungsnummer), die vom Vertragsunternehmen für die Kartentransaktion beim Kartenunternehmen einzuholen ist, höchstrichterlich geklärt werden konnte. Der Bundesgerichtshof entschied, dass der Anspruch auf Zahlungsrückgewähr des Kartenunternehmens gegen das Vertragsunternehmen durch eine vorherige Zustimmung des Kartenunternehmens und die Erteilung einer Genehmigungs- bzw. Autorisierungsnummer nicht ausgeschlossen wird. Diese Zustimmung ist eine notwendige, aber keine hinreichende Voraussetzung für die Entstehung des Zahlungsanspruchs des Vertragsunternehmens gegen das Kartenunternehmen.

Ferner wurde durch das Urteil die – sehr umstrittene – Frage höchstrichterlich entschieden, ob das Kartenunternehmen vor der Erteilung der Genehmigungs- bzw. Autorisierungsnummer für eine Kartentransaktion verpflichtet ist, die Identität zwischen Besteller und Karteninhaber zu überprüfen. Dies hat der Bundesgerichtshof – in Abrückung von seinem Urteil vom 13.01.2004 (XI ZR 479/02) (BGHZ 157, 256) – verneint. Das Kartenunternehmen darf sich beim Genehmigungsverfahren darauf beschränken, nur die Gültigkeitsdauer der Karte und die Bonität des Karteninhabers zu prüfen, wie dies auch der tatsächlichen Einrichtung der Genehmigungsdienste der Kartenunternehmen und deren Kontrollmöglichkeiten entspricht.

Schließlich hat der Bundesgerichtshof seine seit dem Urteil vom 13.01.2004 (BGHZ 157, 256) vertretene Auffassung, das Kartenunternehmen treffe eine Pflicht, vor Zahlungen an das Vertragsunternehmen die Übereinstimmung von Besteller und Karteninhaber zu prüfen, dahin modifiziert, dass eine Pflicht zur Überprüfung des Leistungsbelegs auf Vollständigkeit nicht vor Ablauf der in den AGB bestimmten Vorlagefrist besteht.



Im Falle des Interesses am erstinstanzlichen Urteil:


Der Wortlaut der Entscheidung kann Hier abgerufen werden.

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