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Beispiele erstrittener Gerichtsentscheidungen:


08.08.2005

Die Erfüllung der kreditkartenvertraglichen Pflicht zur unverzüglichen Sperre bei Abhandenkommen der Karte erfordert ein schnellstmögliches Handeln in der konkreten Situation im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren. Die Darlegungs- und Beweislast für die ordnungsgemäße Sperrmeldung bei der richtigen Sperrstelle liegt bei Karteninhaber.

Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 08.08.2005 (29 C 138/05-86).


In Konkretisierung der den Karteninhaber treffenden kartenvertraglichen Pflicht zur unverzüglichen Sperre bei Abhandenkommen seiner Karte urteilte das Amtsgericht Frankfurt am Main am 08.08.2005, dass der Karteninhaber schnellstmöglich in der konkreten Situation im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren zu handeln hat; zögerliches Verhalten geht dabei zu Lasten des Karteninhabers. Weiter erkannte das Gericht, dass der Karteninhaber substantiiert darzulegen und zu beweisen hat, dass die von ihm angerufene Sperrstelle zur Entgegennahme der Sperrmeldung für die abhanden gekommene Karte überhaupt autorisiert war bzw. die Sperrmeldung an den richtigen Adressaten weitergeleitet hat.

Im betreffenden Fall hatte der klagende Karteninhaber die Vornahme einer ordnungsgemäßen Sperrmeldung noch vor den streitbefangenen Missbrauchsumsätzen behauptet. Der Eingang einer solchen Sperrmeldung konnte jedoch bei dem beklagten Kartenemittenten nicht festgestellt werden, weshalb er der Behauptung der ordnungsgemäßen Sperrmeldung entgegengetreten war mit dem Hinweis, dass bei der vom Kläger angegebenen Sperrstelle die streitbefangene Karte nicht gesperrt werden könne; auch der vom Kläger beschriebene Ablauf des Sperrtelefonats entspräche nicht den Gepflogenheiten des Kartenemittenten.

Das Gericht urteilte ferner, dass ein Karteninhaber weitere Ermittlungen im Hinblick auf die Zuständigkeit einer Sperrmeldestelle unternehmen muss, wenn Umstände vorliegen, die Zweifel an der Zuständigkeit der Sperrstelle hätten aufdrängen müssen oder den Karteninhaber bedenklich stimmen müssen.


Der Wortlaut der Entscheidung kann Hier abgerufen werden.

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