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Beispiele erstrittener Gerichtsentscheidungen:


12.01.2005

Aufbewahrung der Zahlungskarte in unverschlossenem PKW auf dem Standstreifen einer spanischen Autobahn bei möglichem Trickdiebstahl grob fahrlässig.

Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 12.01.2005 (29 C 1398/04-21).


Ein Karteninhaber (hier einer MasterCard-Kreditkarte) verstößt grob fahrlässig gegen seine Vertragspflicht zur besonders sorgfältigen Aufbewahrung der Kreditkarte aus dem Kreditkartenvertrag, wenn er Karte und PIN ohne ausreichende Sicherungsvorkehrungen in einem unverschlossenen Fahrzeug auf dem Standstreifen der Autobahn A7 (Barcelona-Valencia, Spanien) zurücklässt, sodass sie dem unbemerkten ungehinderten Zugriff von Trickdieben ausgesetzt sind. Dies gilt selbst dann, wenn sich der Karteninhaber ununterbrochen im Fahrzeug aufhält, es jedoch seiner Aufmerksamkeit entgeht, dass zwei Gepäckstücke quasi „vor seinen Augen“ aus dem Innenraum des Fahrzeugs entwendet werden. Ein Karteninhaber muss in solchen Situationen entweder sein Fahrzeug abschließen, oder zumindest, soweit es unverschlossen ist, es genau beobachten und permanent im Auge behalten, oder aber die Karte direkt am Körper tragen. Dies gilt jedenfalls, wenn keine Ausnahmesituation vorliegt, in der der Karteninhaber bedroht oder sonst bedrängt wird. Jedermann muss jederzeit mit Diebstählen rechnen, wenn er als Urlauber auf dem Standstreifen einer Autobahn unbekannte „Hilfe“ in Anspruch nimmt. Wenn sich ein Karteninhaber von Trickdieben ablenken lässt, fällt dies in seinen eigenen Risikobereich.


Der Wortlaut der Entscheidung kann Hier abgerufen werden.

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