Beispiele erstrittener Gerichtsentscheidungen:
04.10.2005
Dem Kartenemittenten steht ein Schadenersatzanspruch gegen den Karteninhaber gemäß § 280 BGB wegen grob fahrlässiger Verletzung vertraglicher Sorgfaltspflichten zu, wenn der Karteninhaber beim Verlassen seines PKWs die Kreditkarte dort unbeaufsichtigt zurücklässt, auch wenn dies nur für wenige Minuten erfolgt.
Der Karteninhaber ist zur Schadensbegrenzung durch schnellstmögliche Sperrung der Karte und zur Überprüfung von deren Verbleib im Falle eines PKW-Aufbruchs verpflichtet.
Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 04.10.2005 (30 C 1755/05-32).
Dem Fall des Amtsgerichts Frankfurt am Main lag die Konstellation zugrunde, dass ein Karteninhaber im November 2004 in einem kleinen Ort in Italien seinen PKW auf einem öffentlichen Parkplatz abgestellt hatte. Während seiner ca. 15 Minuten andauernden Abwesenheit vom PKW wurde dieser aufgebrochen, seine Kreditkarte nebst PIN entwendet und missbräuchlich am Geldausgabeautomaten eingesetzt. Dabei wurde die Kreditkarte von den Tätern aus dem Portemonnaie gestohlen, das Portemonnaie selbst jedoch im PKW zurückgelassen.
Das Amtsgericht Frankfurt am Main entschied, dass der Karteninhaber grob fahrlässig seine Verpflichtung zur besonders sorgfältigen Aufbewahrung der Karte verletzt, wenn er beim Verlassen seines PKWs die Kreditkarte unbeaufsichtigt zurücklässt. Es sei allgemein bekannt, dass selbst beim Verlassen des PKWs für wenige Minuten eine hohe Aufbruchgefahr besteht, sodass auch ein ordnungsgemäß verschlossener PKW kein ausreichend sicherer Aufbewahrungsort für Wertgegenstände ist. Aufgrund der minimalen Größe der Kreditkarte hätte der Karteninhaber dieses Risiko durch Mitführen der Karte problemlos ausschließen können.
Weiterhin sprach das Amtsgericht Frankfurt am Main aus, dass nach Bemerken eines PKW-Aufbruchs der Karteninhaber zur Schadensbegrenzung durch schnellst mögliche Sperrung verpflichtet sei. Er sei auch verpflichtet, zu überprüfen, ob seine Kreditkarte noch an ihrem Platz gewesen sei. Der Karteninhaber hätte sich nicht mit dem Vorhandensein des Portemonnaies als solchem ohne Überprüfung des Inhalts zufrieden geben dürfen.
Der Wortlaut der Entscheidung kann Hier abgerufen werden.