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Beispiele erstrittener Gerichtsentscheidungen:


22.09.2005

Benutzt der Karteninhaber seine Kreditkarte zur Bezahlung von Hotelkosten im Rahmen des sog. „Quick-Check-Out“, ist er zur Zahlung an den Kartenemittenten verpflichtet. Mit Einwendungen, die ein Innenverhältnis zwischen dem Karteninhaber und einem Dritten betreffen, kann der Karteninhaber gegenüber dem Kartenemittenten nicht gehört werden.

Urteil des Amtsgerichts Recklinghausen vom 22.09.2005 (55 C 316/04).


Dem Fall lag die Konstellation zugrunde, dass in einem Stuttgarter Hotel (das als Vertragsunternehmen dem MasterCard-Kreditkartenverfahren angeschlossen war) der Karteninhaber und dessen Bekannter in zwei Zimmern über rd. 14 Tage logierten. Bei Ankunft im Hotel hatte der Karteninhaber seine Kreditkarte vorgelegt und ein Checkin-Formular unterzeichnet, in dem angeführt war, dass der Karteninhaber von dem sog. Quick-Check-Out Gebrauch mache. Noch vor Abreise der Gäste stellte das Hotel über einen Teil der bisher angefallenen Logis- und sonstigen Kosten einen Kreditkarten-Belastungsbeleg aus. Nachdem beide Gäste spurlos verschwunden waren, rechnete das Hotel die restlichen Kosten ebenfalls über die Kreditkarte des Karteninhabers ab. Beide Belastungsbelege wurden vom Karteninhaber nicht unterschrieben.

Das Amtsgericht Recklinghausen urteilte, dass der Kartenemittent gegen den Karteninhaber einen Aufwendungsersatzanspruch hat, obwohl die Belastungsbelege keine Unterschrift des Karteninhabers tragen. Der Karteninhaber sei gemäß den AGB-Bestimmungen des Kreditkartenvertrages berechtigt gewesen, die Karte gegebenenfalls ohne Unterschriftsleistung zu nutzen. Umgekehrt sei das Vertragsunternehmen berechtigt gewesen, die Kreditkartenumsätze ohne Unterschrift des Karteninhabers abzuwickeln. Entscheidend für die Inanspruchnahme des Karteninhabers - und zwar für die Hotelleistungen beide Gäste betreffend - sei, dass durch Vorlage der streitbefangenen Kreditkarte sämtliche Kostenpositionen übernommen und unter Nutzung dieser Kreditkarte beglichen worden seien.

Der Karteninhaber wurde nicht mit seiner Einwendung gehört, wonach ein Teil der Kosten nicht auf ihn selbst, sondern auf seinen Bekannten entfalle; dies, so das Amtsgericht Recklinghausen, betreffe lediglich das Innenverhältnis zwischen diesen beiden Personen.


Der Wortlaut der Entscheidung kann Hier abgerufen werden.

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