Beispiele erstrittener Gerichtsentscheidungen:
13.04.2006
Kommt eine Kreditkarte dem Karteninhaber auch nicht zeitweise abhanden und bleiben Abhebungen am Geldautomaten vor und nach den im Prozess streitigen Abhebungen unbeanstandet, spricht der Anscheinsbeweis dafür, dass der Karteninhaber auch die streitigen Karteneinsätze getätigt hat.
Eine Beweiserhebung über Behauptungen des Karteninhabers zu von den Standorten der Geldautomaten abweichenden Aufenthaltsorten kann unterbleiben, da selbst bei Bestätigung dieser Angaben durch Zeugen der Anscheinsbeweis mangels konkretem abweichenden Kausalverlauf nicht erschüttert werden kann.
Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 13.04.2006 (32 C 3051/05–18), veröffentlicht in BKR Heft 7/2006, S. 297ff.
Dem Fall lag die Konstellation zugrunde, dass im Februar und im März 2005 an mehreren Geldautomaten die Kreditkarte eines Karteninhabers erfolgreich zu Bargeldabhebungen eingesetzt werden konnte, obwohl die Karte nicht entwendet und nicht gesperrt worden war. Der Karteninhaber bestritt die betreffenden Bargeldabhebungen. Vor und nach den strittigen Geldautomateneinsätzen blieben weitere Geldautomatentransaktionen in etwa gleicher Höhe unbeanstandet.
Das Amtsgericht Frankfurt am Main urteilte in diesem Fall, dass dann, wenn eine Kreditkarte dem Karteninhaber auch nicht zeitweise abhanden kommt und Abhebungen am Geldautomaten vor und nach den im Prozess streitigen Abhebungen unbeanstandet bleiben, der Anscheinsbeweis dafür spricht, dass der Karteninhaber auch die streitigen Karteneinsätze getätigt hat.
Der Karteninhaber hatte u.a. eingewendet, er sei zu den betreffenden Zeitpunkten der streitigen Bargeldabhebungen nicht am Ort der genutzten Geldautomaten gewesen und trat hierfür Beweis durch Nennung mehrerer Zeugen an. Hierzu bestätigte das Amtsgericht, dass eine Beweiserhebung über Behauptungen des Karteninhabers zu von den Standorten der Geldautomaten abweichenden Aufenthaltsorten des Karteninhabers unterbleiben kann, da selbst bei Bestätigung dieser Angaben durch Zeugen der Anscheinsbeweis mangels konkretem abweichenden Kausalverlauf nicht erschüttert werden kann.
Der Wortlaut der Entscheidung kann Hier abgerufen werden.