Beispiele erstrittener Gerichtsentscheidungen:
06.08.2004
Ein Karteninhaber verstößt gegen seine Pflicht zur besonders sorgfältigen Aufbewahrung der Karte, wenn er sich nicht stets bewusst ist, wo sich seine Karte befindet.
Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 06.08.2004 (2-31 O 159/04).
In dem vor dem Landgericht Frankfurt am Main geführten Zivilprozeß verlangte der Karteninhaber Rückerstattung der von seinem Konto vom Kartenunternehmen eingezogenen Beträge für Transaktionen, die mit ihm in den U.S.A. am 21./22.02.2003 abhanden gekommenen Karten nebst PINs getätigt worden waren. Den Verlust hatte der Karteninhaber erst am 09.03.2003 nach seiner Rückkehr nach Deutschland bemerkt. Er behauptete, bei Reiseantritt davon ausgegangen zu sein, die Karten bei seinen Eltern in Deutschland gelassen zu haben.
Das Landgericht Frankfurt am Main urteilte, dass ein Karteninhaber gegen seine Aufbewahrungspflicht verstoße und sich gegenüber dem Kartenunternehmen schadenersatzpflichtig mache, wenn er über einen zweiwöchigen Zeitraum nicht positiv wisse, wo sich seine Karte befinde und er sich auch nicht über deren Verbleib vergewissere. Zur sorgfältigen und sicheren Aufbewahrung einer Kreditkarte gehöre auch, dass der Karteninhaber jederzeit wissen muss, wo sich diese befindet.
Der Wortlaut der Entscheidung kann Hier abgerufen werden.