urteile

Beispiele erstrittener Gerichtsentscheidungen:


31.01.2007

Es ist denknotwendig aus der Verwendung der PIN (mit Kreditkarte an Geld- bzw. Fahrkartenautomaten) in Verbindung mit dem Anscheinsbeweis der Schluss zu ziehen, dass eine PIN überhaupt vorhanden (d.h. sie dem Karteninhaber zugesandt und bei ihm angekommen) war.

Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 31.01.2007 (2-16 S 88/05).


In dem Berufungsverfahren vor der Präsidentenkammer des Landgerichts Frankfurt am Main stritten die Parteien um Ansprüche aus einem Kreditkartenvertrag. Auf Antrag des Karteninhabers war eine neue Kreditkarte (Ersatzkarte) nebst neuer PIN hierzu erstellt worden; ob diese beiden Medien dem Karteninhaber zugesandt und bei ihm angekommen waren, war streitig. Nach Lage des Prozessstoffs nahm das Berufungsgericht an, dass die Karte um 09.05 Uhr auf dem Bahnhof Zürich gestohlen wurde. Die Sperre der Kreditkarte war am gleichen Tage um 16.58 Uhr dem Kartenunternehmen gemeldet worden; zwischen 09.19 und 10.28 h wurde die Karte – mit PIN – an diversen Geld- und Fahrkartenautomaten missbräuchlich eingesetzt und ein Schaden von rd. 4.500 € verursacht.

Das Landgericht Frankfurt am Main urteilte – in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils des Amtsgerichts Frankfurt am Main (31 C 3477/03-83) -, dass nach den Grundsätzen des Beweises der ersten Anscheins Karte und PIN vom Karteninhaber unsorgfältig verwahrt wurden, nachdem die Beweisaufnahme ergeben hatte, dass für alle streitigen Kreditkartenumsätze die Karte mit PIN eingesetzt worden war. Damit sei denknotwendig aus der Verwendung der PIN in Verbindung mit dem Anscheinsbeweis der Schluss zu ziehen, dass eine PIN überhaupt vorhanden war.


Der Wortlaut der Entscheidung kann Hier abgerufen werden.

zurück zur Übersicht

drucken

Zurück

Vorwärts

0