Beispiele erstrittener Gerichtsentscheidungen:
30.05.2007
Ein sorgfältiger Umgang mit der Kreditkarte erfordert nicht nur, dass sich der Karteninhaber jederzeit im Klaren ist, wo sich die Karte gerade befindet, sondern begründet auch die Pflicht, das Vorhandensein der Karte von Zeit zu Zeit und bei konkreten Anlässen zu überprüfen.
Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 30.05.2007 (29 C 2381/06-21).
In dem Verfahren vor dem Amtsgericht Frankfurt am Main stritten die Parteien um Erstattungsansprüche aus einem Kreditkartenmissbrauch. Dem Karteninhaber war die Kreditkarte anlässlich eines Diebstahls seiner Geldbörse aus einem einfachen Spind eines öffentlichen Schwimmbades abhanden gekommen, ohne dass sich der Karteninhaber darüber bewusst war, dass er die Karte zu diesem Zeitpunkt mit sich führte. Der Karteninhaber unterließ es daher, anlässlich des Diebstahls das Vorhandensein seiner Kreditkarte zu überprüfen. Erst eine Woche nach dem Diebstahl entdeckte der Karteninhaber anlässlich des Aufräumens bei sich zuhause, dass die Kreditkarte nicht mehr vorhanden war. Unmittelbar nach dem Diebstahl wurde die Kreditkarte missbräuchlich in diversen Vertragsunternehmen unter Fälschung der Unterschrift des Karteninhabers eingesetzt und der Schaden in Höhe der Klageforderung herbeigeführt.
Das Amtsgericht Frankfurt am Main urteilte, dass dem Kartenemittenten ein Schadenersatzanspruch aus § 280 Abs.1 BGB i.V.m. den Bestimmungen der Kundenbedingungen des Kreditkartenvertrages zustehen. Der Karteninhaber habe gegen die ihm obliegenden Sorgfaltspflichten verstoßen, indem er den Verlust der Karte erst eine Woche nach deren behaupteter Entwendung angezeigt und damit die Sperrung (verspätet) veranlasst habe. Ein sorgfältiger Umgang mit der Kreditkarte erfordere nicht nur, dass sich der Karteninhaber jederzeit im Klaren ist, wo sich die Karte gerade befindet, sondern begründet auch die Pflicht, das Vorhandensein der Karte von Zeit zu Zeit und bei konkreten Anlässen, wie hier dem Diebstahl aus dem Spind, zu überprüfen.
Der Wortlaut der Entscheidung kann Hier abgerufen werden.