Beispiele erstrittener Gerichtsentscheidungen:
30.11.2004
Liegenlassen der Kreditkarte unverschlossen im Hotelzimmer grob fahrlässig.
Auf Urlaubsreise in südeuropäischem Land hat Karteninhaber täglich den Verbleib seiner Kreditkarte zu kontrollieren.
Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 30.11.2004 (30 C 2125/04-20), bestätigt durch Berufungszurückweisungs-Hinweis (§ 522 Abs.2 ZPO) des Landgerichts Frankfurt am Main vom 03.05.2005 (2-16 S 10/05).
Der Karteninhaber verstößt grob fahrlässig gegen seine kartenvertragliche Pflicht, die Karte mit besonderer Sorgfalt aufzubewahren, wenn er die Karte unverschlossen im Hotelzimmer liegen lässt, während er sich beim Abendessen aufhält. Ein Karteninhaber muss sich bewusst sein, dass eine Zahlungskarte außerhalb eines Safes oder Schließfachs während seiner Abwesenheit dem Zugriff des Hotelpersonals sowie weiterer unbefugter Dritte, die sich – über Generalschlüssel oder ggf. auch gewaltsam – Zutritt zu dem Zimmer verschaffen können, ausgesetzt ist. Der Karteninhaber hat sich, um seiner kartenvertraglichen Pflicht zur besonders sorgfältigen Aufbewahrung der Karte zu genügen, regelmäßig über deren Verbleib zu vergewissern. Auf einer Urlaubsreise in ein südeuropäisches Land ist vom Karteninhaber jedenfalls eine tägliche Kontrolle zu erwarten.
Der Wortlaut der Entscheidung kann Hier abgerufen werden.